Drei Steuern, drei Befreiungen
Bei einem Umzug auf die Kanaren können bis zu drei Abgaben anfallen, jede mit eigener Befreiung:
- IGIC: betrifft alles, was auf die Kanaren kommt – auch vom spanischen Festland, weil die Inseln außerhalb des EU-Mehrwertsteuergebiets liegen. Die Befreiung für Umzugsgut regelt das kanarische Steuergesetz Ley 20/1991.
- Zoll: nur bei Herkunft außerhalb der EU (Großbritannien, Schweiz, USA …), nach der EU-Zollbefreiungsverordnung 1186/2009.
- Zulassungssteuer (IEDMT): nur für Fahrzeuge und Boote mit ausländischer Zulassung, die in Spanien zugelassen werden (Ley 38/1992).
Die wichtigsten Voraussetzungen
Für alle persönlichen Gegenstände:
- Sie verlegen als Privatperson Ihren gewöhnlichen Wohnsitz auf die Kanaren.
- Es handelt sich um persönliche oder Haushaltsgegenstände, keine gewerblichen Mengen (tragbare Berufsinstrumente sind erlaubt).
- Die Sachen wurden im Herkunftsland normal versteuert gekauft, ohne Steuererstattung bei der Ausfuhr.
- Sie haben am bisherigen Wohnsitz mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr gelebt (Festland, Balearen, EU) bzw. 12 Monate (Drittland).
- Die Sachen kommen in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach dem Wohnsitzwechsel an.
Zusätzlich für Fahrzeuge, Wohnwagen und Sportboote:
- mindestens 6 Monate Nutzung am bisherigen Wohnsitz (über 12 Monate bei Kauf mit Diplomatenbefreiung);
- kein Verkauf, keine Überlassung und keine Vermietung in den folgenden 12 Monaten;
- für die Zulassungssteuer: mindestens 12 Monate am Stück außerhalb Spaniens gelebt und Zulassung innerhalb von 60 Tagen beantragt; die Befreiung wird mit Formular 05 der Steuerbehörde beantragt.
Bei Herkunft außerhalb der EU verlangt die Zollbefreiung zudem 12 Monate Wohnsitz außerhalb der EU und mindestens 6 Monate Besitz. Die Seiten der spanischen Steuerbehörde formulieren die Besitzfristen für Fahrzeuge nicht immer einheitlich – wir prüfen das anhand Ihrer Unterlagen.
Weitere Fälle, die befreit sein können
- Zweitwohnung: die übliche Einrichtung einer eigenen oder für mindestens 12 Monate gemieteten Zweitwohnung auf den Kanaren.
- Heirat: persönliche Gegenstände bei einem Umzug auf die Kanaren anlässlich der Eheschließung.
- Erbschaft: geerbte persönliche Gegenstände von Personen mit Wohnsitz auf den Kanaren.
So wickeln wir es ab
- Vorabprüfung: per WhatsApp oder Telefon klären wir, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Unterlagen: Wir erstellen mit Ihnen die Inventarliste und sammeln die Nachweise.
- Transport: Wir koordinieren den Versand nach Teneriffa.
- Anmeldung mit Befreiung: Wir reichen die Zollanmeldung mit Antrag auf Befreiung ein; was nicht darunter fällt, wird versteuert.
- Zustellung und Fahrzeug: Wir koordinieren die Lieferung und begleiten Sie bei ITV, Zulassungssteuer und DGT.
Typische Unterlagen
- Detaillierte Inventarliste mit Schätzwerten und ungefährem Kaufdatum.
- Meldebescheinigung (empadronamiento) auf den Kanaren.
- Nachweis des bisherigen Wohnsitzes: Abmeldebescheinigung, Melderegisterauszug, konsularische Abmeldung …
- Ausweis oder Reisepass, ggf. NIE.
- Für Fahrzeuge: Zulassungsbescheinigung, Kaufvertrag und Nachweis der Nutzung seit mindestens 6 Monaten.
Fragen zur Befreiung
Gilt die Befreiung auch, wenn ich vom spanischen Festland komme?
Ja. Die IGIC-Befreiung gilt auch bei einem Umzug vom Festland oder von den Balearen, mit 185 Tagen pro Kalenderjahr am bisherigen Wohnsitz. Zoll fällt nicht an, und ein Auto mit spanischem Kennzeichen muss nicht neu zugelassen werden.
Was passiert, wenn ich das Auto vor Ablauf von 12 Monaten verkaufe?
Dann entfällt die Befreiung: Die gesparten Steuern werden bezogen auf den Verkaufszeitpunkt nachträglich fällig.
Wie viel Zeit habe ich für die Einfuhr?
In der Regel 12 Monate ab dem Wohnsitzwechsel. Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Befreiung von der Zulassungssteuer gilt eine Frist von 60 Tagen ab Beginn der Nutzung in Spanien.
Offizielle Quellen
- BOE – Ley 20/1991, Wirtschafts- und Steuerregime der Kanaren (Art. 14.3, IGIC-Befreiungen)
- AEAT – Einfuhr eines Fahrzeugs auf die Kanaren (Voraussetzungen und Nachweise)
- AEAT – Wohnsitzverlegung: Zoll- und Steuerbefreiungen
- AEAT – Fahrzeuge bei der Wohnsitzverlegung: Voraussetzungen
- EUR-Lex – Verordnung (EG) 1186/2009 über Zollbefreiungen
- BOE – Ley 38/1992, Sondersteuergesetz (Art. 65.1.d und 66.1.n)
- AEAT – Formular 05: Antrag auf Befreiung von der Zulassungssteuer